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Jurafuchs

§ 1451

BGB
Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Stand 2026-04-13
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.

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