Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.
§ 1451
BGBMitwirkungspflicht beider Ehegatten
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Stand 2026-05-04