(1)
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2)
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
4 interaktive Fälle zu § 227 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.