(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__227.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).