Jurafuchs

§ 227

BGB
Notwehr
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Stand 2026-05-04
(1)
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2)
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.