Jurafuchs

§ 930

BGB
Besitzkonstitut
Übertragung
Stand 2026-05-04
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Prüfungsschema: Sicherungsübereignung (§ 930 BGB)
  1. Wirksame Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (§ 929 S.1 BGB)
  2. Übergabesurrogat: Besitzkonstitut (§ 930 BGB)
    1. Rechtsverhältnis iSd. § 868 BGB
    2. Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers
    3. Potenzieller Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer
  3. Einigsein
  4. Berechtigung des Veräußerers oder bei Nichtberechtigung gutgläubiger Erwerb (§§ 930, 933 BGB)
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Prüfungsschema: Übereignung nach § 929 S. 1, 930 BGB
  1. Einigung
  2. Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB)
    1. Rechtsverhältnis i.S.d. § 868 BGB
    2. Besitzmittlungswille des Veräußerers
    3. Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer
  3. Einigsein
  4. Berechtigung des Veräußerers (= Verfügungsbefugnis)
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