(1)
Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2)
Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 891 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.