Jurafuchs

§ 891

BGB
Gesetzliche Vermutung
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Stand 2026-05-04
(1)
Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2)
Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.