Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1642.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).