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Jurafuchs

§ 1359

BGB
Umfang der Sorgfaltspflicht
Stand 2026-04-13
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

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