Jurafuchs

§ 1359

BGB
Umfang der Sorgfaltspflicht
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Stand 2026-05-04
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.