Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2141.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).