Jurafuchs

§ 355

BGB
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Stand 2026-05-04
(1)
Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2)
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Prüfungsschema: Rückgewähranspruch bei Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB
  1. Bestehen eines Widerrufsrechts, § 312g Abs. 1 BGB
    1. Anwendbarkeit, § 312 Abs. 1 BGB
      1. Vorliegen eines Verbrauchervertrages, § 310 Abs. 3 BGB
      2. Verpflichtung zur Zahlung eines Preises, § 312 Abs.1 BGB
      3. Keine Bereichsausnahme, § 312 Abs. 2-7 BGB
    2. Vertrag nach §§ 312b, 312c BGB
    3. Keine Bereichsausnahme, § 312g Abs. 2, 3 BGB
  2. Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 S. 2-4 BGB
    1. Widerrufsfrist, §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2, 3 BGB
    2. Form
  3. Rechtsfolgen
    1. Unwirksamkeit des Vertrages ex nunc, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB
    2. Rückabwicklung, §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB
    3. Wertersatz, § 357a BGB
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