Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
§ 1791
BGBAufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04