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Jurafuchs

§ 1791

BGB
Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Stand 2026-04-13
Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.

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