Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1791.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).