Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2018.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).