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Jurafuchs

§ 682

BGB
Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Stand 2026-04-13
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

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