Jurafuchs

§ 1225

BGB
Forderungsübergang auf den Verpfänder
Pfandrecht an beweglichen Sachen
Stand 2026-05-04
Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.