Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.
§ 1413
BGBWiderruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04