Jurafuchs

§ 2032

BGB
Erbengemeinschaft
Rechtsverhältnis der Erben untereinander
Stand 2026-05-04
(1)
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2)
Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.