(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2032.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).