Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__87b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).