Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.
§ 87b
BGBAuflösung der Stiftung bei Insolvenz
Rechtsfähige Stiftungen
Stand 2026-05-04