(1)
Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2)
Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
(3)
Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
Prüfungsschema: Zweiterwerb der Hypothek
- Einigung über Abtretung der Forderung, §§ 1154 Abs. 1, 3, 398 BGB
- Briefübergabe/Eintragung im Grundbuch, § 1154 BGB
- Berechtigung hinsichtlich der Forderung
- Berechtigung bezüglich der Hypothek
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