Jurafuchs

§ 546

BGB
Rückgabepflicht des Mieters
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Stand 2026-05-04
(1)
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2)
Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.