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Jurafuchs

§ 1846

BGB
Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
Stand 2026-04-13
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er 1.ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,2.ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,3.ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,4.Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. (2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten 1.zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,2.zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,3.zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,4.zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,5.zur Sperrvereinbarung.

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