(1)Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.(2)Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.← § 1448 Aufhebungsantrag des Verwalters§ 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten →