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Jurafuchs

§ 1449

BGB
Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Stand 2026-04-13
(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

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