(1)
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2)
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Prüfungsschema: Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
- Subsidiarität
- Verstoß des Rechtsgeschäftes gegen die guten Sitten
- Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände
Prüfungsschema: Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB)
- Objektive Voraussetzungen
- Gegenseitiger Vertrag
- Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
- Schwächesituation des Bewucherten, vgl. § 138 Abs. 2 BGB
- Subjektive Voraussetzung: Ausbeutung der Schwächesituation
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