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Jurafuchs

§ 759

BGB
Dauer und Betrag der Rente
Stand 2026-04-13
(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten. (2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.

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