Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
§ 1059e
BGBAnspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
Nießbrauch an Sachen
Stand 2026-05-04