Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
§ 206
BGBHemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Stand 2026-05-04