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Jurafuchs

§ 206

BGB
Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Stand 2026-04-13
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

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