Jurafuchs

§ 2069

BGB
Abkömmlinge des Erblassers
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
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