Jurafuchs

§ 1357

BGB
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Stand 2026-05-04
(1)
Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2)
Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Prüfungsschema: Schlüsselgewalt, § 1357 BGB
  1. Wirksame Ehe
  2. Kein Getrenntleben
  3. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
  4. Kein Ausschluss
  5. Rechtsfolge: Mitberechtigung und Mitverpflichtung des anderen Ehegatten
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