Jurafuchs

§ 611

BGB
Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
Dienstvertrag
Stand 2026-05-04
(1)
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2)
Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.