(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1470.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).