Jurafuchs

§ 1247

BGB
Erlös aus dem Pfande
Pfandrecht an beweglichen Sachen
Stand 2026-05-04
Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.