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Jurafuchs

§ 1247

BGB
Erlös aus dem Pfande
Stand 2026-04-13
Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

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