Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
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5 interaktive Fälle zu § 1247 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.
Vertiefung: Analoge Anwendung § 1247 S. 2 BGB bei öffentlicher Versteigerung der Pfands…Anspruch des Dritten gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Herausgabe des Erlöses aus §…Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Herausgabe…Eigentumserwerb an der Pfandsache und am Versteigerungserlös (Wiederholung)