Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1247.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).