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Jurafuchs

§ 895

BGB
Voreintragung des Verpflichteten
Stand 2026-04-13
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

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