Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Prüfungsschema: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte(§ 278 BGB)
- Schuldverhältnis
- Handelnder ist gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe
- Handlung in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners
- Verschulden des gesetzlichen Vertreters / Erfüllungsgehilfen
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