Jurafuchs

§ 278

BGB
Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Verpflichtung zur Leistung
Stand 2026-05-04
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Prüfungsschema: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte(§ 278 BGB)
  1. Schuldverhältnis
  2. Handelnder ist gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe
  3. Handlung in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners
  4. Verschulden des gesetzlichen Vertreters / Erfüllungsgehilfen
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben