Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.
§ 1461
BGBKeine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Stand 2026-05-04