Jurafuchs

§ 619a

BGB
Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Dienstvertrag
Stand 2026-05-04
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.