(1)
Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2)
Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3)
Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
Prüfungsschema: Ersterwerb der Vormerkung (§§ 883, 885 BGB)
- Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Bewilligung des Betroffenen (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Berechtigung und Verfügungsbefugnis des Bewilligenden (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB)
Prüfungsschema: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung (§ 888 BGB)
- Bestehen einer wirksamen Vormerkung zugunsten des Anspruchstellers
- Eingetragenes Recht zugunsten des Anspruchsgegners
- Eingetragenes Recht beruht auf vormerkungswidriger Verfügung (§ 883 Abs. 2 BGB)
Prüfungsschema: Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung (§§ 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB)
- Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs (§ 883 Abs. 1 BGB)
- Bewilligung der Vormerkung (§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)
- Eintragung in das Grundbuch (§ 883 Abs. 1 BGB)
- Fehlende Berechtigung des Bewilligenden (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Anspruchs auf Eintragung der Vormerkung durch ein Verkehrsgeschäft (§§ 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB)
- Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Berechtigung des Bewilligenden
- Unrichtigkeit des Grundbuchs und Legitimation des Bewilligenden daraus
- Keine Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
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