Jurafuchs

§ 305

BGB
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 2026-05-04
(1)
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2)
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3)
Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Prüfungsschema: AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
  1. Vorliegen von AGB (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)
    1. Vertragsbedingungen
    2. für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
    3. von einer Vertragspartei gestellt
  2. Einbeziehungskontrolle
    1. Konsensprinzip
    2. Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)
    3. Keine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB)
  3. Inhaltskontrolle der AGB
    1. Möglichkeit der Inhaltskontrolle (§§ 307 Abs. 3 S. 1, 310 Abs. 4 S. 3 BGB)
    2. Durchführung der Inhaltskontrolle
      1. Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
      2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
      3. Generalklausel (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB)
    3. Transparenzkontrolle (§ 307 Abs. 1 S. 2 iVm § 307 Abs. 1 S. 1 BGB)
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