Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
§ 2062
BGBAntrag auf Nachlassverwaltung
Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
Stand 2026-05-04