(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__362.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).