(1)
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2)
Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
Prüfungsschema: Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)
- Bewirken der geschuldeten Leistung
- Durch Schuldner oder Dritten
- Leistung an den Gläubiger oder Dritten
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