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Jurafuchs

§ 1072

BGB
Beendigung des Nießbrauchs
Stand 2026-04-13
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.

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