Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.
§ 1072
BGBBeendigung des Nießbrauchs
Nießbrauch an Rechten
Stand 2026-05-04