Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Prüfungsschema: Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)
- Werkvertrag (§ 631 BGB)
- Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
- Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
- Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
- Nicht vertragsgemäße Leistung
- Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)
- Erfolgloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist
- Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)
- Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung
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