Jurafuchs

§ 349

BGB
Erklärung des Rücktritts
Rücktritt
Stand 2026-05-04
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Prüfungsschema: Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)
  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)
  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
  4. Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
    1. Nicht vertragsgemäße Leistung
    2. Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)
    3. Erfolgloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist
  5. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)
  6. Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung
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