Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
§ 2029
BGBHaftung bei Einzelansprüchen des Erben
Erbschaftsanspruch
Stand 2026-05-04