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Jurafuchs

§ 2029

BGB
Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
Stand 2026-04-13
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.

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