Jurafuchs

§ 153

BGB
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Vertrag
Stand 2026-05-04
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.