Jurafuchs

§ 287

BGB
Verantwortlichkeit während des Verzugs
Verpflichtung zur Leistung
Stand 2026-05-04
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
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