Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2011.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).