Jurafuchs

§ 824

BGB
Kreditgefährdung
Unerlaubte Handlungen
Stand 2026-05-04
(1)
Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2)
Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Prüfungsschema: Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch wegen Kreditgefährdung (§ 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)
  1. Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen
  2. Eignung zur Kreditgefährdung
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr
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