Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1207.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).