Jurafuchs

§ 1207

BGB
Verpfändung durch Nichtberechtigten
Pfandrecht an beweglichen Sachen
Stand 2026-05-04
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.