Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Prüfungsschema: Echte GoA (§ 677 BGB)
- Geschäftsbesorgung
- Fremdheit des Geschäfts
- Fremdgeschäftsführungswille
- Objektiv fremdes Geschäft
- Subjektiv fremdes Geschäft
- Auch-fremdes Geschäft
- Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
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