Jurafuchs

§ 365

BGB
Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
Erfüllung
Stand 2026-05-04
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.