Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Prüfungsschema: Tatbestand einer Willenserklärung
- Subjektiver (innerer) Tatbestand
- Subjektiver Handlungswille
- Erklärungsbewusstsein
- Subjektiver Geschäftswille
- Objektiver (äußerer) Tatbestand
- Objektiver Handlungswille
- Rechtsbindungswille
- Objektiver Geschäftswille
Prüfungsschema: Tatbestand einer Willenserklärung
- Subjektiver (innerer) Tatbestand
- Handlungswille
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswille
- Objektiver (äußerer) Tatbestand
- Objektive Erklärung
- Rechtsbindungswille
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