Jurafuchs

§ 133

BGB
Auslegung einer Willenserklärung
Willenserklärung
Stand 2026-05-04
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Prüfungsschema: Tatbestand einer Willenserklärung
  1. Subjektiver (innerer) Tatbestand
    1. Subjektiver Handlungswille
    2. Erklärungsbewusstsein
    3. Subjektiver Geschäftswille
  2. Objektiver (äußerer) Tatbestand
    1. Objektiver Handlungswille
    2. Rechtsbindungswille
    3. Objektiver Geschäftswille
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Prüfungsschema: Tatbestand einer Willenserklärung
  1. Subjektiver (innerer) Tatbestand
    1. Handlungswille
    2. Erklärungsbewusstsein
    3. Geschäftswille
  2. Objektiver (äußerer) Tatbestand
    1. Objektive Erklärung
    2. Rechtsbindungswille
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben