Jurafuchs

§ 277

BGB
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Verpflichtung zur Leistung
Stand 2026-05-04
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
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