Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
Prüfungsschema: Ordentliches Testament (§§ 2231, 2247 BGB)
- Testierfähigkeit, § 2229 BGB
- Höchstpersönliche Errichtung, §§ 2064, 2065 BGB
- Testierwille, § 133 BGB
- Form, § 2247 BGB
- Kein Widerruf, keine Anfechtung, keine sonstigen rechtshindernden Einwendungen
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