Jurafuchs

§ 2231

BGB
Ordentliche Testamente
Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Stand 2026-05-04
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
Prüfungsschema: Ordentliches Testament (§§ 2231, 2247 BGB)
  1. Testierfähigkeit, § 2229 BGB
  2. Höchstpersönliche Errichtung, §§ 2064, 2065 BGB
  3. Testierwille, § 133 BGB
  4. Form, § 2247 BGB
  5. Kein Widerruf, keine Anfechtung, keine sonstigen rechtshindernden Einwendungen
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