Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.
Meine Notizen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1847.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).