Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.
§ 1847
BGBAnzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Anzeigepflichten
Stand 2026-05-04