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Jurafuchs

§ 1847

BGB
Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Stand 2026-04-13
Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.

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